die auch von einem Nachteilsausgleich begleitet sein kann. Er sollte so lange andauern bis der Nachteil ausgeglichen ist.
(Im Schul- und Behindertenrecht spricht man von einem Nachteilsausgleich. Er dient der Kompensation der durch die Behinderung entstehenden Nachteile und stellt keine Bevorzugung der Schülerinnen und Schüler gegenüber deren Gruppengleichen dar. Die Schule ist von Amts wegen verpflichtet, einer nachgewiesenen Behinderung angemessen Rechnung zu tragen.)
Des Weiteren haben sich Hospitationen und Gespräche mit Lehrern und Schulleitungen bewährt.
Gerne berate ich Sie umfassend und geben Ihnen weitere Informationen. Sprechen Sie mich einfach an.